S a t z u n g


                                                     der Chorgemeinschaft Eimbeckhausen e.V.


§ 1  Name und Zweck des Vereins


Der Verein führt den Namen „Chorgemeinschaft Eimbeckhausen“ mit dem Zusatz „e.V.“.

Zweck der Chorgemeinschaft Eimbeckhausen e.V. (nachfolgend Verein genannt) ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs und die Pflege des Liedgutes. Zur Erreichung der Ziele werden regelmäßig Singstunden abgehalten, Konzerte veranstaltet und das Singen bei sich bietenden Gelegenheiten in den Dienst der Öffentlichkeit und zur Pflege der örtlichen Gemeinschaft gestellt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen und religiösen Ziele.


                                    § 2 Sitz des Vereins


Der Verein hat seinen Sitz in Bad Münder und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.


                                  § 3 Bundesorganisation


Der Verein ist Mitglied im Deutschen Chorverband .


                                   § 4 Mitglieder


Der Verein besteht aus

  1. singenden Mitgliedern

  2. fördernden Mitgliedern

  3. Ehrenmitgliedern


                                   § 5 Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Singendes Mitglied kann jede am Chorgesang interessierte Person werden. Über die Auf-

nahme entscheidet der Vorstand, nachdem der bzw. die Aufnahmesuchende schriftlich

oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

b) Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen und den

Satzungszweck unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme

gilt a) entsprechend.

c) Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich um den Verein und das

Chorwesen allgemein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf

Vorschlag des Vorstandes nach Beschluß der Mitgliederversammlung.


                                     § 6 Pflichten der Mitglieder


Die singenden Mitglieder sollten regelmäßig an den Übungsabenden und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, die Interessen des Vereins jeweils vertreten und alles tun, was dem Wohle und Satzungszweck des Vereins förderlich ist.

                                     § 7 Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, jedoch muß der Mitgliedsbeitrag (§ 8) für das laufende Jahr gezahlt werden; desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen. Die Streichung der Mitgliedschaft befreit das be-troffende Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages bis Ende des laufenden Jahres. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.

Mitglieder, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste Jahreshauptversammlung des Vereins zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist aus-geschlossen. Die Entscheidung der Jahreshauptversammlung ist endgültig und bindend.


                                        § 8 Beitragspflicht


Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für von der Mitgliederversammlung evtl. beschlossene

besondere Umlagen.


                                                          § 9 Verwendung der Mittel


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins (§ 20) keine Ansprüche an den Verein hinsichtlich vorhandenen Vermögens. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Satzungszwecken fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 10 Vorstand


Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts-ordnung. Es ist seine Pflicht, die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und weiterer Mitgliederversammlungen durchzuführen und alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen, soweit dieses nicht ausdrücklich der Versammlung vorbehalten ist.


Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung, die alljährlich im Januar/Februar stattfindet, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.


Er besteht aus: 1. der/dem 1. Vorsitzenden

2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. zwei Schriftführerinnen/Schriftführern

  1. zwei Kassenwartinnen/Kassenwarten

  2. zwei Ressortleitern/innen


Der Vorsitzende des Vereins vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich

im Sinne des § 26 BGB.


                                        § 11 Chorleiter/Chorleiterin


Der/die musikalische Leiter/in wird vom Vorstand eingestellt und der Mitglieder-versammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Die Entscheidung über die vertragliche Verpflichtung erfolgt durch den Vorstand.

Der/die Chorleiter/Chorleiterin nimmt aufgrund der Anstellung und fachlichen Qualifikation eine Sonderstellung ein. Ihm/Ihr obliegt die musikalische Leitung des Chores, der in seinem Erfolg entscheidend vom Wirken des/der Leiters/Leiterin geprägt wird. Die Chorleitung ist für die musikalische Arbeit, die Aufstellung von Programmen sowie das chorische Auftreten grundsätzlich verantwortlich. Aufstellung der Programme und Anschaffung von Liedgut sind mit dem Musikausschuß abzustimmen. Wird keine Einigkeit erzielt, entscheidet der Vorstand insgesamt nach Anhörung der verschiedenen Standpunkte.

Programme und Termine sind vom/von Chorleiter/Chorleiterin dem Vorstand frühzeitig zum Zwecke der Veröffentlichung vorzulegen.

Die im Zusammenhang mit einem Auftreten des Chores erforderliche musikalische Arbeit ist Ausdruck der individuellen Gestaltungskunst des/der Chorleiters/in. In dieser Phase musikalischer Arbeit ist eine konsequente Befolgung der Anweisungen geboten. Die Heranbildung von Chorleiterstellvertretern aus den Reihen der singenden Mitglieder sollte gefördert werden.


                                       § 12 Vorstands- und Vereinsarbeit


In der Vorstands- und Vereinsarbeit ist ein kollegial demokratischer Führungsstil anzustreben.

Hierfür gelten folgende Grundsätze:

a) Vorsitzender/Vorsitzende vertritt Meinungen und Interessen der Mehrheit des Vorstandes

  1. Loyalität und Anonymität sind zu wahren

  2. Erstellung einer Geschäftsordnung zur Vermeidung von Überschneidungen und Kompetenzen

  3. Gleichmäßige und objektive Informationen

  4. Mitglieder der jeweils durch Mehrheit beschließenden Gremien (Vorstand, Ausschuß, Mitgliederversammlung) sind gleichberechtigt

  5. Anfallende Aufgaben und Arbeiten werden in Zusammenarbeit (Teamwork) erledigt

  6. Zur Lösung anfallender Aufgaben und zur Entlastung des Vorstands werden Ausschüsse gebildet (u.a.Musikausschuß, Vergnügungsausschuß), bei Bedarf auch Mitglieder mit besonderen Aufgaben betraut ( Notenwarte, Öffentlichkeitsarbeit u.a.)

  7. Aufforderung der Mitglieder zu reger Mitarbeit auf organisatorischem und musikalischem Gebiet

Der Vorstand trifft nach Beratung die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze. Der/die Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen ein, an denen die Ausschußmitglieder von Fall zu Fall teilnehmen. Zielsetzung, Planung und Verwirklichung aller Vorhaben (Veranstaltungen, Konzerte, Fahrten etc.) obliegt dem Vorstand.

In allen Fragen, die den musikalischen Teil eines Vorhabens betreffen, hat der/die Chorleiter/in beratende Funktion und ist zu beteiligen. Wird in diesem Zusammenhang die Verantwortlichkeit der Chorleitung berührt, sind seine/ihre Empfehlungen zu berücksichtigen.


§ 13 Mitgliederversammlung


Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im Januar/Februar turnusmäßig stattfindenden Jahreshauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dieses tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Fall muß der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben. Der Termin für eine Versammlung ist vom Vorstand mindestens 1 Woche vorher an dem Übungsabend/Singstunde bekanntzugeben.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Vereinsauflösung (§ 20), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den/die Schriftführer/in protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedem singenden Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens vier Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.




                                                                § 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Ungeachtet der Tatsache, daß der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversmmlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:


  1. Wahl des/der Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder

  2. Wahl eines/einer Kassenprüfers/in jährlich im Wechsel

  3. Bestätigung der Einstellung des/der Chorleiters/in

  4. Wahl Ausschußmitglieder (Musikausschuß, Vergnügungsausschuß), Mitglieder für Sonderaufgaben (Notenwarte, Öffentlichkeitsarbeit u.a.)

  5. Festsetzung des Jahresbeitrages für die singenden und fördernden Mitglieder

  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  7. Erledigung der gestellten Anträge


                                            § 15 Kassenprüfer


Die Arbeit der Kassenprüfer/innen erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Je ein/eine Kassenprüfer/in wird jährlich von der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre im Wechsel gewählt, so daß jeweils jährlich ein/eine Prüfer/in ausscheidet und einer/eine neu hinzukommt.


                                             § 16 Ausschüsse (Musikausschuß, Vergnügungsausschuß)


Die Aufgaben des Musikausschusses sind unter Hinweis auf § 11 (Chorleiter) begründet.

Die Anzahl legt die Jahreshauptversammlung fest (mindestens 3 Mitglieder).

Der Vergnügungsausschuß hat alle Veranstaltungen vorzubereiten, die nicht unmittelbar mit dem Chorgesang zusammenhängen. Wegen der Anzahl wird auf Satz 2 verwiesen.


                                              § 16a Sonderchöre


Der Verein kann bei gegebener Interessenlage Sonderchöre (Sing and Swing, Kinder/Jugend-chor, Gospelchor, Shantychor u.a.) gründen, die dem Zweck des Vereins gem. § 1 der Satzung entsprechen.

Sie können als eigenständige Sparte geführt werden. Eine von der Sparte bestimmte Vertreterin/ein Vertreter nimmt bei Bedarf an den Vorstandssitzungen teil. Die Sparte erhält jeweils Einladungen zu den Sitzungen.






                                                                     § 17 Berichterstattung und Entlastung


Der/die Vorsitzende erstattet in der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht, der/die Kassenwart/in den Kassenbericht, der/die Chorleiter/in den Bericht über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres. Dem Vorstand wird nach Anhörung der Kassenprüfer Entlastung erteilt.


                                                  § 18 Geschäftsordnung


Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung zu genehmigen.


                                                 § 19 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


                                               § 20 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die

2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Münder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Eimbeckhausen zu verwenden hat.


                                                    § 21 Satzungsänderung


Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.


                                                      § 22 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 18.10.2013 beschlossen.

Mit Eintragung im Vereinsregister wird die Satzung rechtswirksam.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die bisherige Satzung des Männergesangvereins Vaterland von 1874 Eimbeckhausen e.V. vom 25.01.1986.


Bad Münder , 18. Oktober 2013




Unterschrift des Vorsitzenden: